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Gesetz zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen
Ziel der angezeigten Reform ist es, einen Wert festzulegen, der für die Betroffenen leicht und mit möglichst geringen Transaktionskosten ermittelbar ist und der dabei einerseits den Fortbetrieb des Betriebs nicht gefährdet und andererseits den weichenden Erben eine angemessene Abfindung gewährt.
Um die HöfeO über den 31. Dezember 2024 hinaus auf eine taugliche Berechnungsmethode zu stellen, werden die Werte in den §§ 1 und 12 HöfeO angepasst. Dabei wird künftig auf den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 239 des Bewertungsgesetzes (sogenannter Grundsteuerwert A) abgestellt. Um den Bestand der Betriebe nicht zu gefährden und sicherzustellen, dass der Hoferbe die Abfindung innerhalb seines Wirtschaftslebens erwirtschaften kann, wird dieser Wert mit dem Faktor 0,6 multipliziert.