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Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

Das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung ist am 10. November 2016 in Kraft getreten.

Mit § 177 Abs. 1 StGB n.F. wird damit die Nichteinverständnislösung erstmalig Bestandteil des Deutschen Strafrechts. Strafbar ist danach jede sexuelle Handlung, die gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen wird. Darüber hinaus werden mit § 177 Abs. 2 StGB n.F. im Wesentlichen Tathandlungen unter Strafe gestellt, bei denen das Opfer keinen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern kann bzw. zwar ein "Ja" erklärt, dieses aber etwa wegen einer Drohung nicht tragfähig ist.

Mit § 184j StGB n.F. stellt der Gesetzgeber bei Betroffenheit der §§ 177 und 184i StGB künftig Straftaten aus Gruppen heraus unter Strafe.