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Gesetz zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten
Für den Ehrenschutz von Organen und Vertretern ausländischer Staaten erscheinen die Straftatbestände des 14. Abschnitts (Beleidigung), §§ 185 ff. StGB, ausreichend. Insbesondere bedarf es zum Schutz von Organen und Vertretern ausländischer Staaten nicht des gegenüber den §§ 185 ff. StGB erhöhten Strafrahmens. Auch das Völkerrecht verpflichtet die Staaten nicht dazu, Sonderstrafnormen zugunsten Repräsentanten ausländischer Staaten aufzustellen, wie sie § 103 StGB derzeit vorsieht. Die Vorstellung, die Repräsentanten ausländischer Staaten benötigten einen über die §§ 185 ff. StGB hinausgehenden Schutz der Ehre, erscheint nicht mehr zeitgemäß. § 103 StGB ist daher entbehrlich und kann aufgehoben werden.