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Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften

Auskünfte Dritter können nach geltendem Recht lediglich unter den engen Voraussetzungen des § 802l der Zivilprozessordnung (ZPO) eingeholt werden. Danach muss die Schuldnerin oder der Schuldner entweder ihrer oder seiner Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nicht nachgekommen sein oder die Vermögensauskunft, die sie oder er abgegeben hat, lässt eine vollständige Befriedigung der Gläubigerin oder des Gläubigers nicht erwarten. Insbesondere in Fällen, in denen sich der Aufenthaltsort der Schuldnerin oder des Schuldners nicht ermitteln lässt, kann der Zugang von Gläubigerinnen und Gläubigern zu Informationen über verwertbare Vermögensgegenstände der Schuldnerin oder des Schuldners verzögert oder sogar vereitelt werden.