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Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Zur Sicherung des Grundstücksverkehrs unter Beteiligung von nicht mit Registerpublizität ausgestatteten Gesellschaften bürgerlichen Rechts hat der Gesetzgeber daraufhin die § 899a BGB und § 47 Absatz 2 GBO in das Gesetz aufgenommen. Danach wird eine Gesellschaft unter Angabe ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen. Der sich aus dem Grundbuch ergebende Gesellschafterbestand genießt öffentlichen Glauben, wobei die Anwendung der Vorschriften durch eine Reihe praxisrelevanter Zweifelsfragen erschwert wird.