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Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)

Die Verordnung enthält insbesondere Regelungen zu den vom Antragsteller zu machenden Angaben und vorzulegenden Nachweise, die zur Feststellung des Vorliegens der jeweiligen, in § 4 UKlaG und § 8b UWG geregelten Eintragungsvoraussetzungen erforderlich sind. Darüber hinaus regelt die Verordnung die Einzelheiten des Verfahrens der Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen in die Liste der qualifizierten Einrichtungen und die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände. Außerdem sieht die Verordnung die Konkretisierung der mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs eingefügten jährlichen Berichtspflichten vor, die von allen eingetragenen Vereinen und Verbänden zu erfüllen sind.