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Gesetz zur Änderung des § 501 des BGB in Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-383/18

Soweit Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Darlehensverbindlichkeiten vorzeitig erfüllen, haben sie nach der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkreditrichtlinie) ein Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Darlehens entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrages. Dieses Ermäßigungsrecht ist im deutschen Recht in § 501 BGB geregelt. Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 ist dieses Ermäßigungsrecht bei vorzeitiger Rückzahlung von Verbraucherdarlehen anzupassen und erfasst künftig ausdrücklich auch laufzeitunabhängige Kosten.