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Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten
Auch Einzelpersonen können von einer solchen Datenveröffentlichung betroffen sein (sogenanntes Outing). Nicht nur von den Betroffenen, auch von der Öffentlichkeit werden „Feindeslisten“ als bedrohlich wahrgenommen. Ist die Datenveröffentlichung zugleich geeignet, die Bereitschaft anderer zu wecken oder zu fördern, Straftaten gegen die genannten Personen zu begehen, beeinträchtigt die hierdurch entstehende Verunsicherung der Bevölkerung zugleich den öffentlichen Frieden. Die bestehenden Strafvorschriften erfassen das Phänomen der „Feindeslisten“ regelmäßig nicht oder nur teilweise.
Der Entwurf zielt auf die Schließung dieser Schutzlücke ab. Durch den Entwurf sollen zudem zwei durch das 59. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) entstandene redaktionelle Fehler im Regelungstext des § 201a Absatz 4 des Strafgesetzbuches (StGB) korrigiert werden.