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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zur ausdrücklichen Verankerung der Kinderrechte
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat erstmals im Jahr 1968 ausdrücklich betont, dass Kinder selbst Grundrechtsträger sind und Anspruch auf den Schutz des Staates haben (Beschluss vom 29. Juli 1968, 1 BvL 20/63, 31/66 und 5/67, BVerfGE 24, 119 ff.). Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Daraus hat das Gericht abgeleitet, dass das Wohl des Kindes den Richtpunkt für den Auftrag des Staates bildet, über die Pflege und Erziehung der Kinder durch die Eltern zu wachen. In der Folge hat eine ständige Rechtsprechung die Grundrechte von Kindern im Lichte ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit anerkannt.
Der Text des Grundgesetzes erwähnt die Grundrechte von Kindern dagegen nicht aus-drücklich. Bei den Beratungen im Parlamentarischen Rat wurde zwar vorgeschlagen, in Artikel 6 Absatz 1 GG neben Ehe und Familie auch Kinder besonders zu schützen. Diese Erwägung wurde allerdings nicht umgesetzt (vergleiche dazu Hauptausschuss, Der Parla-mentarische Rat 1948-1949, Bd. 14/I, 2009, S. 602). Auch die Gemeinsame Verfassungskommission hat sich darauf im Jahre 1993 nicht geeinigt (vergleiche Bundestagsdrucksache 12/6000, S. 55, 59 f.). Demgegenüber sind in nahezu allen Verfassungen der Bundesländer kindesspezifische Garantien geregelt.
Insbesondere vor dem Hintergrund internationaler Entwicklungen wird seit Längerem diskutiert, ob der Text des Grundgesetzes der herausragenden Bedeutung von Kindern für das Gemeinwesen und ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit gerecht wird oder ob die Grundrechte von Kindern auch im Verfassungstext besser sichtbar gemacht werden müssen (vergleiche zum Diskussionsstand und zu entsprechenden Gesetzesinitiativen G. Kirchhof, NJW 2018, 2960; F. Becker, Kinderrechte in die Verfassung? Zur Aufnahme eines Kindergrundrechts in die Verfassung, in: Kinder im Recht – Kinderrechte im Spiegel der Kindesentwicklung, herausgegeben von Arnd Uhle, Berlin 2019; Höfling, ZKJ 2017, 354; D. Bär, JAmt 2018, 375).
Die Koalition zwischen CDU, CSU und SPD hat sich für eine Änderung des Grundgesetzes entschieden. Der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode sieht vor, die Kinderrechte in der Verfassung ausdrücklich zu verankern und dafür ein Kindergrundrecht zu schaffen. Wie ebenfalls im Koalitionsvertrag vorgesehen, haben Bund und Länder in einer Arbeitsgruppe „Kinderrechte ins Grundgesetz“ (Bund-Länder-Arbeitsgruppe) intensiv beraten, wie ein Kindergrundrecht formuliert werden kann. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat am 14. Oktober 2019 ihren Abschlussbericht vorgelegt (vergleiche www.bmjv.de/kinderrechteGG). Dieser Entwurf wurde auf der Grundlage der Regelungsvorschläge, welche die Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Ziffer 3 ihres Abschlussberichts aufgeführt hat, entwickelt.