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Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften und der strafrechtlichen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zudem entschieden, dass deutsche Staatsanwaltschaften keine „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1), der zuletzt durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (RB-EUHb) sein können, da sie der Gefahr ministerieller Einzelweisungen ausgesetzt sind (EuGH, Urteil vom 27. Mai 2019 – C-508/18 und C-82/19 PPU, Rn. 90). Ferner monierte der EuGH, es sei im GVG nicht näher geregelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form das Weisungsrecht ausgeübt werden könne (EuGH, a.a.O., Rn. 81 f.). Mit Urteil vom 24. November 2020 hat der EuGH seine Anforderungen an die Unabhängigkeit der „ausstellenden Justizbehörde“ auch auf den Begriff „vollstreckende Justizbehörde“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 RB-EUHb übertragen (EuGH, Urteil vom 24. November 2020 – C-510/19, Rn. 70).