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Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens

Während bereits heute in zahlreichen europäischen Staaten, in mehreren Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland sowie auf Ebene der Europäischen Union die amtliche elektronische Verkündung praktiziert wird, erfolgt die amtliche Verkündung von Gesetzen und einem Teil der Rechtsverordnungen auf Bundesebene nach wie vor im gedruckten Bundesgesetzblatt. Das Bundesgesetzblatt ist das ausschließliche Verkündungsorgan für die Gesetze des Bundes. Die Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes kann dagegen bislang in bestimmten Fällen auch im elektronischen Bundesanzeiger oder im Verkehrsblatt erfolgen. Der Bundesanzeiger erscheint bereits seit dem 1. April 2012 ausschließlich elektronisch.

Mit dem Gesetz soll nunmehr ab dem 1. Januar 2023 die amtliche elektronische Ausgabe des Bundesgesetzblattes eingeführt werden. Diese bietet gegenüber der papiergebundenen Ausgabe zahlreiche Vorteile: Sie beschleunigt den Ausgabeprozess, verbessert den Zugang zu den amtlichen Inhalten und spart Ressourcen. Das Bundesgesetzblatt wird künftig ausschließlich elektronisch auf einer vom Bundesamt für Justiz betriebenen Verkündungsplattform im Internet ausgegeben und wird hierbei das alleinige Verkündungsorgan des Bundes für Gesetze und Rechtsverordnungen. Mit der Einführung des elektronischen Bundesgesetzblattes entfällt das praktische Bedürfnis für die Verkündung von Rechtsverordnungen im elektronischen Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt. Darüber hinaus werden die Regelungen des geltenden Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes und des geltenden Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben mit den neuen Regelungen zur elektronischen Gesetzesverkündung in einem neuen Stammgesetz, dem Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz – VkBkmG, zusammengeführt.

Der Gesetzentwurf steht unter dem Vorbehalt, dass in einem parallelen Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82) die verfassungsrechtliche Grundlage zur Modernisierung des Verkündungswesens geschaffen wird. Das insofern federführende Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Ressortbeteiligung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82) eingeleitet.