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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen
Dadurch soll eine informierte öffentliche Debatte darüber ermöglicht werden, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind. Die Richtlinie (EU) 2021/2101 ergänzt insoweit die u. a. für bestimmte Kreditinstitute im europäischen Aufsichtsrecht bereits verankerte Pflicht zur öffentlichen länderbezogenen Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen. Die Richtlinie war bis zum 22. Juni 2023 in deutsches Recht umzusetzen.
Der Gesetzgeber hat die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 zum Anlass genommen werden, eine Lücke bei der Publizität von Rechnungslegungsunterlagen ausländischer Kapitalgesellschaften, die im Inland über Zweigniederlassungen tätig sind, zu schließen. Außerdem bestand ein Bedürfnis, die Verbunddefinition in § 271 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) anzupassen, die im Schrifttum vielfach als schwer verständlich und lückenhaft kritisiert wird. Ferner wurde die Rechtsbeschwerdemöglichkeit für das Bundesamt für Justiz gegen Entscheidungen des Landgerichts im Ordnungsgeldverfahren passgenau fortentwickelt, um eine weitere Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Verschuldenserfordernis in § 335 Absatz 5 Satz 1 HGB zu ermöglichen.
Schließlich wurden auch noch eilbedürftige Änderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes beschlossen.