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Sechstes Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Ziel der vorgeschlagenen Änderungen ist insbesondere die ausdrückliche Regelung des Erfordernisses der Verfassungstreue von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Damit soll die Pflicht zur Verfassungstreue besser sichtbar und deren besondere Bedeutung ausdrücklich hervorgehoben werden.

Konsequenz dieser „Muss-Regelung“ ist, dass im Falle einer Berufung einer ehrenamtlichen Richterin/eines ehrenamtlichen Richters trotz Vorliegens des Ausschlussgrundes das jeweils entscheidende Gericht im konkreten Einzelverfahren fehlerhaft besetzt ist. Dies führt – im Gegensatz zur bisherigen Sollvorschrift des § 44a Absatz 1 DRiG – zur Möglichkeit der Erhebung von Besetzungsrügen. Die fehlerhafte Besetzung eines Spruchkörpers stellt einen absoluten Revisionsgrund dar.

Eine zwingende Abberufung nach § 44b Absatz 1 DRiG sollte auch dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen des neuen § 44a Absatz 1 DRiG erst nach der Berufung eintreten. § 44b Absatz 1 DRiG zielt von seinem Wortlaut („nachträglich“) und seinem ursprünglichen Zweck auf Tatsachen aus der Vergangenheit ab. Um sicherzustellen, dass auch ein späteres Verhalten zur Abberufung führen muss, erfolgt eine entsprechende Klarstellung in § 44b Absatz 1 DRiG.