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Eckpunkte für ein Gesetz gegen digitale Gewalt
- Personen, deren Persönlichkeitsrechte im digitalen Raum durch bestimmte strafbare Inhalte verletzt sind, sollen von Anbietern von Hosting-Diensten und Online-Plattformen und Anbietern von Internetzugangsdiensten einfacher und weitergehender Auskunft über die Identität der rechtswidrig handelnden Nutzer erhalten können, als dies bisher der Fall war. Eine frühestmögliche gerichtliche Anordnung zur Speicherung der einschlägigen Daten bei den Diensteanbietern und den Anbietern von Internetzugangsdiensten soll verhindern, dass diese Daten vor Ablauf des Verfahrens gelöscht werden.
- Mit der Normierung richterlich angeordneter Sperrungen von Nutzerkonten soll ein neues Instrument geschaffen werden, um schwerwiegende Rechtsverletzungen zu verhindern oder abzustellen. Um den grundrechtlichen Positionen aller Beteiligten Rechnung zu tragen, wird die Sperre an enge tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft: Sie muss im konkreten Einzelfall verhältnismäßig sein und kann nur für einen angemessenen Zeitraum angeordnet werden.
- Soziale Netzwerke, die keinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, sollen weiterhin über einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten verfügen. Anbieter, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, können im Einzelfall für ein gerichtliches Verfahren dazu verpflichtet werden, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
Das Gesetz gegen digitale Gewalt knüpft dabei an konkrete Straftatbestände an. Neben dem wichtigen Anwendungsfall strafbarer Hassrede sollen weitere Formen von digitaler Gewalt, insbesondere strafrechtlich relevante Deepfakes und Doxing erfasst sein. Die grundsätzliche Freiheit zur anonymen Meinungsäußerung bleibt gewahrt. Verfahrensmäßige Absicherungen – wie insbesondere Richtervorbehalte – dienen dazu, dass die neuen Rechtsschutzmöglichkeiten nicht eingesetzt werden können, um den offenen Diskurs im Netz zu beschränken.