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Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts

Bisher haben Verletzte von Völkerstraftaten keine Möglichkeit, sich aufgrund einer nach dem VStGB angeklagten Straftat dem Verfahren als Nebenklägerin beziehungsweise Nebenkläger anzuschließen, sondern nur wegen anderer im Strafgesetzbuch (StGB) genannter Tatbestände, die allerdings häufig in Tateinheit mit Straftaten nach dem VStGB begangen werden. Ebenso wenig haben Opfer von Völkerstraftaten bisher das Recht, wegen der Verwirklichung einer Tat nach dem VStGB einen Anspruch auf Beiordnung eines für sie kostenlosen Rechtsbeistands oder einer psychosozialen Prozessbegleitung geltend zu machen.

Angesichts der Schwere der Straftaten im VStGB und der Auswirkungen dieser Straftaten auf die Opfer muss dieses Defizit beseitigt werden. Zudem sollen Rezeption und Verbreitung bedeutsamer deutscher Völkerstrafrechtsprozesse gefördert werden, um die Fortentwicklung des Völkerstrafrechts zu unterstützen. Damit entspricht der Entwurf weiteren Vorgaben von Ziel 16 der UN-Agenda 2030, nämlich die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten sowie leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.