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Gesetz zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation
Das Ausnutzen von Vertrauen durch V-Personen kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sehr schwerwiegende Grundrechtseingriffe mit sich bringen (vergleiche BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09, NJW 2016, Seite 1781 ff., Randnummer 160). Wie bei anderen verdeckten Maßnahmen, die die Strafprozessordnung (StPO) vorsieht, soll daher auch der Einsatz von V-Personen einer anfänglichen und einer fortlaufenden gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Die Erkenntnisse aus verschiedenen parlamentarischen Untersuchungsausschüssen zum Nationalsozialistischen Untergrund (kurz NSU genannt) in Bund und Ländern zeigen die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung für die adäquate Führung von V-Personen in der Praxis ebenso auf wie der Fall der sogenannten „VP01“ (Deckname Murat Cem), der V-Person, die knapp 20 Jahre im Bereich der Strafverfolgung im Einsatz war und unter anderem im Umfeld des späteren Attentäters des Anschlags auf den Berliner Breitscheidplatz vom 19. Dezember 2016 agiert hat (vergleiche dazu exemplarisch den Beitrag von Diehl, Lehberger, Schmid, in: DER SPIEGEL 11/2020, Seite 8 ff.).
Der Einsatz von V-Personen durch die Strafverfolgungsbehörden im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist derzeit – anders als der Einsatz von Verdeckten Ermittlern (§§ 110a ff. StPO) – nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Ihr Einsatz zur Straftataufklärung wird bislang auf die Ermittlungsgeneralklausel in § 163 Absatz 1 Satz 2 StPO gestützt, es gibt daher auch keine ausdrücklichen Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung von Zielpersonen und Dritten. Die Vorschriften über den Einsatz Verdeckter Ermittler (§§ 110a ff. StPO) finden auf den Einsatz von V-Personen keine entsprechende Anwendung. So droht die Gefahr, dass durch den Einsatz von V-Personen die strengeren Vorgaben für den Einsatz Verdeckter Ermittler umgangen werden könnten (BMJV (Herausgeber), Bericht der Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens, 2015, Seite 83).