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Fünftes Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Die nach aktueller Rechtslage geltende Schwelle, rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilte Schöffinnen und Schöffen nicht auf die Vorschlagsliste aufzunehmen oder diese von der Schöffenliste zu streichen, erscheint nicht mehr sachgerecht. Die Beteiligung von Schöffinnen oder Schöffen, die wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig verurteilt worden sind, kann auch bei Verurteilungen zu einer geringeren Freiheits- oder Geldstrafe geeignet sein, das Vertrauen der Allgemeinheit und der Verfahrensbeteiligten in die Integrität und Objektivität der Strafrechtspflege zu beeinträchtigen.