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Gesetz über eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen Straftaten im Inland

Der Terroranschlag am 19. Dezember 2016 auf dem Breitscheidplatz in Berlin legte die bis dahin bestehenden Defizite in der Opferhilfe offen und bedeutete eine Zäsur. Betroffenen fehlte insbesondere eine zentrale Anlaufstelle auf Bundesebene zur Vermittlung von Informationen und Hilfsangeboten, sie fühlten sich allein gelassen. Die Bundesregierung ernannte deshalb am 8. März 2017 Herrn Ministerpräsidenten a. D. Kurt Beck zum „Beauftragten der Bundesregierung für die Opfer und Hinterbliebenen des Terroranschlags auf dem Breitscheidplatz“. Er sollte den Opfern und Angehörigen fortan als zentraler Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Mit Beschluss vom 11. April 2018 schuf das Bundeskabinett mit der Stelle des „Beauftragten der Bundesregierung für Anliegen von Opfern und Hinterbliebenen von terroristischen Straftaten im Inland“ dauerhaft einen ständigen zentralen Ansprechpartner. Mit Kabinettbeschluss vom 12. Januar 2022 wurde die Amtsbezeichnung an die bisherige Praxis angepasst und in „Beauftragter der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen und extremistischen Anschlägen in Inland“ geändert. Grund hierfür war, dass sich die rechtsextremistischen Anschläge in Halle (Saale) und in Hanau zwar gegen die freiheitliche und pluralistische Gesellschaft richteten und somit die Hilfe für die Betroffenen unter den Zweck des neu geschaffenen Amts des Bundesopferbeauftragten fiel, die Täter jedoch nicht Mitglieder einer terroristischen Vereinigung waren.

Der vorliegende Entwurf sieht nun eine gesetzliche Verankerung dieses Amtes vor. Dadurch werden die notwendigen Grundlagen für das Amt und die Aufgaben der oder des Bundesopferbeauftragten vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewonnenen Erfahrungen geschaffen.