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Gesetz zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)

Die Bauministerkonferenz der Länder hat für das öffentliche Recht auf diese Forderung reagiert und in § 67 der Musterbauordnung (MBauO) eine Musterbestimmung geschaffen, wonach vereinfacht von bauordnungsrechtlichen Vorgaben abgewichen werden kann. Die Länder haben diese Vorgabe bereits in ihren Landesbauordnungen umgesetzt beziehungsweise werden sie umsetzen.

Auch für das Zivilrecht werden Änderungen gefordert. Denn auch hier gelten derzeit hohe Standards. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung wird nämlich für ein mangelfreies Werk nach § 633 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich die Einhaltung der sogenannten anerkannten Regeln der Technik geschuldet. Anerkannte Regeln der Technik bezeichnen Regeln für den Entwurf und die Ausführung von baulichen Anlagen oder technischen Objekten, die die herrschende Ansicht der technischen Fachleute darstellen und sich in der Praxis bewährt haben. Zahlreiche anerkannte Regeln der Technik beziehen sich aber nicht auf sicherheitsrelevante Aspekte und sind auch für ein gutes Wohnen nicht zwingend notwendig. Auch sind innovative Bauweisen nicht in Einklang mit den „anerkannten“ Regeln der Technik zu realisieren, da insofern nicht auf bewährte Methoden und Verfahren zurückgegriffen werden kann und soll. Beschaffenheitsvereinbarungen, mit denen von den anerkannten Regeln der Technik abgewichen wird, sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung derzeit nur wirksam, wenn umfangreiche Aufklärungs- und Hinweispflichten eingehalten werden. Auch liegt grundsätzlich bei einem Abweichen von den anerkannten Regeln der Technik ohne Beschaffenheitsvereinbarung ein Sachmangel der Bauleistung vor.

Ziel des vorliegenden Entwurfs ist, Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik zwischen fachkundigen Unternehmern rechtssicher zu ermöglichen. Hierfür soll aber nicht das gesamte Werkvertragsrecht geändert werden. Um der Krise im Wohnungsbau zivilrechtlich flankierend entgegenzuwirken, sollen neue Regelungen vielmehr zielgenau lediglich für den Gebäudebauvertrag getroffen werden, um so Bauen einfacher und innovativer zu ermöglichen. Dies schließt auch Architekten- und Ingenieurverträge und Bauträgerverträge mit ein.

Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 11 der UN-Agenda 2030 beitragen, „Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig gestalten“. Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele soll der Entwurf gleichzeitig zur rechtzeitigen Umsetzung der Zielvorgaben 16.3 und 16.6 beitragen, „die Rechtsstaatlichkeit zu fördern und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“.